Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet treibhausgasneutral zu werden. Die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen endet am 31. Dezember 2044. Um dieses Ziel zu erreichen, tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft.
So besteht ab nächstem Jahr beim Einbau einer neuen Heizung die Pflicht, den Energiebedarf der Heizung durch mindestens 65 % erneuerbarer Energie zu decken.
Eine Austauschpflicht für bestehende Heizungsanlagen besteht nicht. Sie können weiter genutzt und defekte Anlagen repariert werden. Sollte die Heizung nicht mehr reparabel sein (Havarie), soll es „großzügige“ Übergangsfristen geben, um eine neue, gesetzeskonforme Heizung einzubauen. Die Übergangsfristen betragen drei Jahre, bzw. bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre. Der vorübergehende Einbau einer gebrauchten, fossil betriebene Heizung ist gestattet. Ist der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.
Folgende Heizungskonzepte entsprechen dem neuen GEG:
– Anschluss an ein Wärmenetz
– elektrische Wärmepumpe-
– Stromdirektheizung
– Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
– Heizung auf der Basis von Solarthermie
– „H2-Ready“-Gasheizungen, Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind
Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff, der Anteil an erneuerbarer Energie kann rechnerisch nachgewiesen werden).
Weitergehende Informationen, z.B. über Förderungsmöglichkeiten finden Sie auf der Seite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942