Dez 11

Neuregelung der Maklerprovision

Beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern werden sich Verkäufer und Käufer die Provision ab dem 23.12.2020 paritätisch teilen.

Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt!

Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Wir informieren Sie über die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Häusern die Maklerprovision in Zukunft nicht mehr in voller Höhe vom Verbraucher getragen werden kann.

Künftig gibt es vier Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann:

  1. Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen Verkäufer und Makler auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird – mindestens in Textform – ein Maklervertrag geschlossen. Wichtig: mit den Käufern kann keine andere Höhe der Provision vereinbart werden als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein. Eine faire Provisionsteilung!
  2. Eine weitere Möglichkeit sieht vor, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag mit Provisionspflicht geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des übernommenen Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.
  3. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine trägt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers.
  4. Eine Tragung der vollen Maklerprovision beim Verkauf von ETW oder Häusern durch einen Käufer ist nur möglich nach vorheriger Beauftragung der Maklerfirma durch den Käufer im Rahmen eines Suchauftrages. Wenn der Makler dann für den Suchkunden ein neues Objekt akquiriert, kann diese Provisionsregelung zum Greifen kommen.

Welches Modell das Beste ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Doppeltätigkeit mit der paritätischen Teilung am häufigsten gewählt wird, da sie sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat, und weil sie am fairsten ist. Schließlich profitieren Käufer und Verkäufer von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers war, Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher im Sinne des Gesetzes handelt – sprich eine Entlastung von Familie und Immobilienkäufern, die zur Eigennutzung eine Immobilie erwerben. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht beim Verkauf von Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zwei- und Dreifamilienhäuser zählen, auch Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.

Bei Fragen steht Ihnen das Team von Kielpinski & Co. Immobilien jederzeit zur Verfügung.